Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jede/n Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an die/den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen